Rund vier Wochen vor Beginn der Leichtathletik-Europameisterschaften in Birmingham steht der deutsche Rekordsprinter Owen Ansah vor einer ungewissen Zukunft. Die Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) hat gegen den 25 Jahre alten Hamburger ein sportrechtliches Ergebnismanagementverfahren eingeleitet. Der Vorwurf: ein möglicher Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
Dabei geht es ausdrücklich nicht um einen positiven Dopingtest. Die NADA ermittelt wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 2.3 des Nationalen Anti-Doping-Codes. Dieser Artikel betrifft Fälle wie die Umgehung einer Probenahme, die Verweigerung einer Probe oder das Unterlassen, sich nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung einer Kontrolle zu unterziehen.
Eine vorläufige Suspendierung hat die NADA gegen Ansah nicht ausgesprochen. Die Behörde erklärte auf SPORT1-Anfrage, dass eine solche Maßnahme bei einem möglichen Verstoß gegen Artikel 2.3 nicht zwingend vorgesehen sei. Derzeit befindet sich der Fall in einer Phase, in der der Sachverhalt geprüft und bewertet wird.
Ansahs Darstellung des Geschehens
Ansah selbst kann den Vorwurf nicht nachvollziehen. Nach Darstellung des deutschen Rekordhalters über 100 Meter entstand die Situation unmittelbar vor seiner Abreise zur Diamond League nach Monaco. Der Athlet des Hamburger SV war kurzfristig als Nachrücker in das Teilnehmerfeld gerutscht. Am Donnerstag gegen 14.30 Uhr, kurz vor seinem Weg zum Flughafen, habe ein Kontrolleur bei ihm geklingelt und um die Abgabe einer Dopingprobe gebeten.
„Ich war schon sehr spät dran und konnte so kurzfristig die Probe nicht abgeben, zumal ich kurz zuvor die Toilette besucht hatte“, erklärte Ansah. Er habe die Situation mit dem Kontrolleur besprochen. Nach seiner Darstellung sei ihm jedoch keine Möglichkeit angeboten worden, die Kontrolle etwa auf dem Weg zum Flughafen fortzusetzen. Zudem seien ihm keine möglichen Konsequenzen aufgezeigt worden. Der Kontrolleur habe ihm anschließend noch viel Erfolg für den Wettkampf gewünscht.
Ansah verweist außerdem darauf, dass er wenig später mehrfach kontrolliert wurde. In Monaco habe ihn die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) am Wettkampftag getestet. Zudem sei am darauffolgenden Montag eine weitere Kontrolle durch die NADA innerhalb seines angegebenen Kontrollzeitfensters zwischen 6 und 7 Uhr erfolgt.
NADA: Was Artikel 2.3 bedeutet
Der Fall ist juristisch deshalb interessant, weil Artikel 2.3 nicht einfach mit einem „verpassten Test“ gleichzusetzen ist. Entscheidend ist der konkrete Ablauf: War der Athlet ordnungsgemäß informiert? Hat er eine Kontrolle bewusst verweigert? Oder lagen besondere Umstände vor, die erklären könnten, warum eine Probe nicht durchgeführt wurde?
Ein Blick auf die bisherigen Fälle der NADA zeigt, warum ein Verfahren nach Artikel 2.3 sportrechtlich ernst genommen wird. Nach einer Auswertung der NADA-Jahresberichte von 2021 bis 2025 wurden zwölf mögliche Verstöße mit Bezug zu diesem Artikel dokumentiert. Acht dieser Verfahren endeten mit Sperren, drei mit der Feststellung, dass kein Dopingverstoß vorlag. Ein weiteres Verfahren war zuletzt noch offen.
Die Sanktionen fielen dabei teilweise drastisch aus. Mehrere Athleten wurden für drei oder vier Jahre gesperrt. Gleichzeitig zeigt die Statistik aber auch: Ein eingeleitetes Verfahren bedeutet nicht automatisch eine Verurteilung. In einem Viertel der dokumentierten Fälle wurde kein Dopingverstoß festgestellt oder das Verfahren war noch nicht abgeschlossen.
Ein Regelwerk mit Diskussionspotenzial
Die öffentlichen NADA-Berichte nennen allerdings nicht die Details der jeweiligen Abläufe. Es bleibt daher offen, ob es in den einzelnen Fällen um eine ausdrückliche Verweigerung, eine Umgehung der Kontrolle oder andere Formen einer nicht erfolgten Probenabgabe ging. Genau diese Unterscheidung könnte auch im Fall Ansah entscheidend sein.
Der Pharmakologe und Dopingexperte Professor Fritz Sörgel sieht im Gespräch mit SPORT1 bei der aktuellen Regelung durchaus Diskussionsbedarf. „Der viel zitierte Mensch auf der Straße wird sagen: Wie kann es sein, dass kein positiver Test vorliegt, der Athlet aber massiv bestraft wird?“, sagt Sörgel. Gleichzeitig verweist er darauf, dass das Anti-Doping-System mit unterschiedlichen Maßstäben arbeite und manche Sanktionen für Außenstehende schwer nachvollziehbar seien.
Als Beispiel nennt Sörgel den Umgang mit bestimmten verbotenen Substanzen wie Diuretika, die im Sport auch als Maskierungsmittel eingesetzt werden können. Hier seien die möglichen Strafen teilweise deutlich geringer als bei einem bestätigten Kontrollverstoß nach Artikel 2.3. „Da stellt sich die Frage nach der Logik des Systems“, sagt Sörgel, denn wer einen Test verweigert, wird automatisch als Doper angesehen und bestraft. Und das Gleiche muss doch bei der Einnahme von Maskierungsmitteln gelten. Was anderes als ein Dopingmittel zu vertuschen, soll der Grund für die Einnahme eines Diuretikums sein?
Die entscheidenden Fragen im Fall Ansah
Bei einem bestätigten Verstoß gegen Artikel 2.3 kann grundsätzlich eine Sperre von bis zu vier Jahren ausgesprochen werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls – etwa die Frage, ob vorsätzlich gehandelt wurde oder ob besondere Gründe berücksichtigt werden können.
Sörgel verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Fall der Wimbledon-Siegerin Marketa Vondrousova. Die Tschechin soll Ende 2025 eine Dopingkontrolle verweigert und dies unter anderem mit Stress und psychischer Belastung begründet haben. Nach Einschätzung Sörgels zeigt dieser Fall, dass persönliche Belastungen im Anti-Doping-System nicht automatisch als ausreichende Rechtfertigung anerkannt werden.
Im Fall Ansah wird deshalb entscheidend sein, wie der Ablauf der Kontrolle bewertet wird. Der Sprinter behauptet nicht, eine Kontrolle grundsätzlich abgelehnt zu haben. Seine Darstellung lautet vielmehr, dass eine kurzfristige außergewöhnliche Situation entstanden sei und er die Probe nicht aus einer Absicht heraus nicht abgegeben habe.
Aussage gegen Aussage?
Sörgel hält diese Darstellung zumindest für nachvollziehbar: „Ansahs Geschichte klingt nicht realitätsfern.“ Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche praktischen Möglichkeiten in dieser Situation tatsächlich bestanden hätten. Hätte eine Kontrolle vor der Abreise noch durchgeführt werden können? Welche Bedeutung hatte die konkrete Zeitplanung? Und warum verabschiedete sich der Kontrolleur nach Ansahs Darstellung mit guten Wünschen für den Wettkampf?
Die Antworten darauf dürften wesentlich sein. Am Ende könnte es auf die Dokumentation des Kontrollvorgangs und die Aussagen der Beteiligten hinauslaufen. „Hier muss es eine übereinstimmende Erklärung von Kontrolleur und Athlet geben – sonst steht Aussage gegen Aussage“, sagt Sörgel.
Die NADA äußert sich wegen des laufenden Verfahrens nicht zu den Details. Auf Anfrage verwies die Organisation auf den Welt-Anti-Doping-Code, den Nationalen Anti-Doping-Code sowie die Anti-Doping-Bestimmungen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV).
Ansahs Zukunft steht auf dem Spiel
Auch der DLV hält sich zurück. Vorstand Leistungssport Jörg Bügner erklärte, dass Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Ergebnismanagement und Disziplinarverfahren an die NADA abgegeben worden seien. Gleichzeitig stehe der Verband mit Ansah in engem Austausch.
Für den deutschen Rekordhalter steht viel auf dem Spiel. Ansah schrieb 2024 deutsche Sprintgeschichte, als er in Braunschweig als erster deutscher Sprinter die 100 Meter unter zehn Sekunden lief. Seine Bestzeit liegt inzwischen bei 9,98 Sekunden. Bei der Europameisterschaft in Birmingham zählt er sowohl im Einzelrennen als auch mit der deutschen 4×100-Meter-Staffel zu den Hoffnungsträgern.
Der Fall zeigt, wie komplex Anti-Doping-Verfahren sein können. Ein bestätigter Kontrollverstoß wird vom Regelwerk äußerst streng behandelt. Gleichzeitig beweisen die bisherigen Verfahren, dass ein Anfangsverdacht nicht automatisch zu einer Verurteilung führt. „Ein Gericht entscheidet nicht danach, was viele als gerecht empfinden, sondern danach, was das geltende WADA-Recht vorgibt“, fasst Sörgel zusammen.