Die Sport1 GmbH, Münchener Str. 101g, D-85737 Ismaning (nachfolgend „SPORT1“), wird während der Fußball-Europameisterschaft 2021 (nachfolgend „EM 2021“) insgesamt 7 Sendungen der Web-Show „SNICKERS Fan Talks“ auf sport1.de + SPORT1 App, Facebook @sport1news, Instagram @sport1news und YouTube SPORT1 ausstrahlen. In Rahmen der Sendung sollten auch die Zuschauer zu Wort kommen. Daher veranstaltet SPORT1 die Aktion „Deine Meinung ist gefragt! Werde Teil von SNICKERS Fan Talks“ (nachfolgend „Aktion“). Die Aktion sieht vor, dass Zuschauer gemäß den untenstehenden Bedingungen auf der Website https://www.sport1.de/partner/2021/06/deine-meinung-ist-gefragt-werde-teil-von-snickers-fan-talks (nachfolgend „Website“) ihre These zur EM 2021 abgeben können und darüber die Chance erhalten, mit den Experten in einer der Sendungen zu diskutieren. Pro Sendung wird SPORT1 eine These auswählen, die zur Teilnahme an der betreffenden Sendung berechtigt.
§ 1 Teilnahme
Die Teilnahme an der Aktion ist kostenlos und nicht an den Erwerb von Produkten gebunden. Die Gebühren für die erforderliche Internetverbindung trägt der Teilnehmer.
Der Teilnehmer nimmt an der Aktion teil, indem er sich auf der Website innerhalb des Teilnahmezeitraums vom 06.06.2021, 09.00 Uhr, bis zum 08.07.2021, 23.59 Uhr, auf der Website registriert und diese Teilnahmebedingungen akzeptiert. Zur Teilnahme an der Aktion ist erforderlich, dass sämtliche Pflichtangaben bei der Registrierung vollständig ausgefüllt wurden und der Wahrheit entsprechen. Zur Überprüfung der Fristwahrung dient der elektronisch protokollierte Eingang der Daten bei SPORT1. Die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse ist obligatorisch, da der Teilnehmer nur mit einer gültigen Angabe für die Aktion registriert werden kann und hierüber die Kontaktaufnahme erfolgt, wenn seine These gemäß § 4 ausgewählt wurde und der Teilnehmer damit Teil einer Sendung der „Snickers EM-Show“ wird. Zur Wahrung der Chancengleichheit ist eine Mehrfachteilnahme ausgeschlossen.
Teilnahmeberechtigt sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die mindestens 18 Jahre alt und nicht gegen diesen Paragrafen verstoßen und/oder gem. § 2 und/oder gem. § 3 von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Mitarbeiter von SPORT1 und/oder der Unternehmen Sport1 Medien AG, Plazamedia GmbH, Magic Sports Media GmbH, LEITMOTIF Creators GmbH, Match IQ GmbH, Facelift brand building technologies GmbH sowie Mitarbeiter anderer an der Umsetzung der Aktion beteiligten Unternehmen können nicht an der Aktion teilnehmen. Das gilt auch für Familienangehörige der Mitarbeiter dieser Unternehmen.
Ausgeschlossen von der Aktion werden zudem Personen, die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder sich anderweitig durch Manipulation Vorteile verschaffen.
Nur Teilnehmer, die unter Einhaltung dieser Teilnahmebedingungen an der Aktion teilgenommen haben, werden bei der Auswahl der Thesen berücksichtigt.
Für die Richtigkeit der angegebenen Daten ist der Teilnehmer verantwortlich.
§ 2 Abgabe der These
Teilnehmer können auf der Website in dem dafür vorgesehenen Eingabefeld ihre These abgeben und an SPORT1 übermitteln. Die Abgabe ist jederzeit in dem unter § 1 genannten Teilnahmezeitraum möglich. Die These darf sich ausschließlich auf die EM beziehen.
Die abgegebene These darf keine beleidigende, diskriminierende, sexistische, rassistische, fremdenfeindliche oder in sonstiger Weise schädigende oder herabwürdigende Inhalte enthalten. In diesem Fall ist SPORT1 berechtigt, die entsprechende These von der Auswahl nach § 3 auszuschließen. SPORT1 behält sich vor, im Falle von strafrechtlich relevanten Inhalten rechtliche Schritte einzuleiten.
§ 3 Auswahl der These
2 Werktage vor jeder Sendung wird eine von SPORT1 bestimmte Jury unter allen bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Thesen, eine auswählen. Die Auswahl der Thesen erfolgt somit an den folgenden Tagen:
11.06.2021, für die Sendung am 15.06.2021 um 20.45 Uhr
17.06.2021, für die Sendung am 19.06.2021 um 17.45 Uhr
21.06.2021, für die Sendung am 23.06.2021 um 20.45 Uhr
08.07.2021, Uhr für die Sendung am 11.07.2021 um 20.45 Uhr
Die Auswahl der Thesen für die Sendungen zwischen dem 23.06.2021 und dem 11.07.2021 richtet sich nach der Ansetzung der jeweiligen Sendung. Diese ist insbesondere vom Verlauf der Gruppenphase abhängig. Auch hier erfolgt die Auswahl der Thesen jeweils 2 Werktage vor jeder Sendung.
Der betreffende Teilnehmer wird von SPORT1 daraufhin unverzüglich für ein Vorgespräch kontaktiert. Im Rahmen dieses Vorgesprächs wird dem Teilnehmer der weitere Ablauf dargestellt. Das Vorgespräch ist Voraussetzung für die Einladung des Teilnehmers, an der entsprechenden Sendung unter den Voraussetzungen des § 4 teilzunehmen. Die Einladung des Teilnehmers zur Sendung steht im Ermessen von SPORT1. Im Fall einer Einladung des Teilnehmers, an der entsprechenden Sendung teilzunehmen, ist SPORT1 berechtigt, das (Video-)Telefonat sofort abzubrechen und den ausgewählten Teilnehmer von der Sendung auszuschließen. SPORT1 behält sich vor, im Falle von strafrechtlich relevanten Inhalten rechtliche Schritte einzuleiten.
§ 4 Teilnahme an der Sendung
Der für die jeweilige Sendung ausgewählte Teilnehmer wird per (Video-)Telefonie in die Sendung geschaltet. Der ausgewählte Teilnehmer diskutiert dann mit den Moderatoren seine eingereichte These sowie weitere Themen rund um die EM. Hierbei darf der ausgewählte Teilnehmer keine beleidigende, diskriminierende, sexistische, rassistische, fremdenfeindliche oder in sonstiger Weise schädigende oder herabwürdigende Inhalte äußern und verbreiten.
Der ausgewählte Teilnehmer willigt ein, dass im Rahmen der Sendung Bild-, Ton- und Bild-/Tonaufnahmen von ihm und/oder durch ihn angefertigt werden. Er erteilt sein Einverständnis, dass jegliche angefertigten und/oder aufgezeichneten Bild-, Ton- und Bild-/Tonaufnahmen exklusiv und unbeschränkt im Rahmen der jeweiligen Sendung sowie deren Veröffentlichung und Verbreitung entsprechend den Regelungen dieser Teilnahmebedingungen ausgewertet werden dürfen.
Der ausgewählte Teilnehmer wird sämtlichen Anweisungen von SPORT1 und ihren Mitarbeitern Folge leisten.
Soweit durch die Mitwirkung des ausgewählten Teilnehmers Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte an der Sendung entstehen bzw. Persönlichkeitsrechte des ausgewählten Teilnehmers (insbesondere im Hinblick auf das Recht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild, am eignen Namen etc.) durch die Auswertung der Sendung betroffen sind, überträgt der ausgewählte Teilnehmer hiermit exklusiv räumlich, sachlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkt sämtliche Nutzungs- und Auswertungsrechte, auch an bislang unbekannten Nutzungsarten, an SPORT1 bzw. willigt in die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte im Rahmen der Sendung ein. Insbesondere ist SPORT1 zur umfassenden Auswertung der Sendung in sämtlichen Medien entsprechend der in der Anlage 1 näher bezeichneten Nutzungen und Auswertungen berechtigt. Der Vertragspartner versichert hiermit, dass er von der Anlage Kenntnis erlangt hat und diese vollumfänglich Bestandteil der vorliegenden Teilnahmebedingungen ist. Alle im Zeitpunkt der Teilnahme bestehenden Rechte werden mit Akzeptanz der Teilnahmebedingungen unter der Bedingung übertragen, dass der Teilnehmer entsprechend § 3 ausgewählt wird, nach Akzeptanz der Teilnahmebedingungen entstehende Rechte werden im Zeitpunkt ihres Erwerbs übertragen. SPORT1 nimmt die Rechteübertragungen hiermit an.
Die Rechteeinräumung umfasst ferner das Recht, die Sendung ganz oder teilweise im Rahmen einer viralen Kampagne im Internet auf sog. Seeding-Plattformen wie Blogs, Videoportalen (z. B. YouTube), Webclip-Portalen, Foren, auf Social-Media-Webseiten (z. B. Facebook, Twitter, Instagram, Pinterest) etc. zugänglich zu machen.
§ 5 Vorzeitige Beendigung, Unterbrechung und Verschiebung der Aktion
SPORT1 behält sich das Recht vor, die Aktion zu jedem Zeitpunkt ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen abzubrechen, zu beenden oder zu verschieben. Von dieser Möglichkeit macht SPORT1insbesondere dann Gebrauch, wenn aus technischen (z.B. Viren im Computersystem, Manipulation oder Fehler in der Hard- und/oder Software) oder rechtlichen Gründen, in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnung eine ordnungsgemäße Durchführung der Aktion nicht gewährleistet werden kann. Dazu gehört auch der Fall, dass aufgrund von COVID-19 oder ähnlichen Geschehnissen der Beginn der EM verschoben, die EM ausgesetzt, die EM unterbrochen und anschließend fortgesetzt und/oder nicht zu Ende gespielt wird. In diesen Fällen besteht keine Schadensersatzpflicht von SPORT1 gegenüber dem Teilnehmer. Sofern eine derartige Beendigung durch das Verhalten eines Teilnehmers verursacht wurde, kann SPORT1 von dieser Person Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Zudem behält sich SPORT1 vor, über die Nichtwertung eines Spieltages kurzfristig zu entscheiden, sofern ein Ausfall oder die Verlegung einzelner Spiele oder ganzer Spieltage erfolgt. Auch in diesen Fällen besteht keine Schadensersatzpflicht von SPORT1gegenüber dem Teilnehmer.
§ 6 Haftung
SPORT1 haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SPORT1 vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von SPORT1 jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SPORT1 nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit SPORT1 einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Datenschutz
Um an der Aktion teilnehmen zu können, ist es unerlässlich, sich hierfür zu registrieren. Ein Anspruch auf die Registrierung existiert nicht. Durch die Registrierung erklärt sich der Teilnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass die von ihm gemachten Personenangaben für die Dauer der Aktion und deren Abwicklung von SPORT1 oder einem von SPORT1 beauftragen Dritten gespeichert, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Weitere Daten werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Teilnehmers gespeichert und verwendet. Es steht dem Teilnehmer jederzeit frei, per Widerruf die Einwilligung in die Speicherung aufzuheben und somit von der Teilnahme zurückzutreten, indem er eine E-Mail an datenschutz@sport1.de schickt. Die Daten des Teilnehmers werden nach Eingang des Widerrufs umgehend gelöscht. Wird der Verwendung der personenbezogenen Daten während des Teilnehmerzeitraums widersprochen, ist eine weitere Teilnahme an der Aktion ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die registrierten Daten der Teilnehmer verpflichtet sich SPORT1, die datenschutz- und medienrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere werden die Daten vertraulich behandelt.
SPORT1 wird die Daten unter Beachtung der DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung) zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung der Aktion elektronisch verarbeiten und nutzen. Die Daten werden von SPORT1 nur solange aufbewahrt, wie es im Rahmen dieser Vereinbarung unter Einhaltung des anwendbaren Rechts erforderlich ist. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß DSGVO werden eingehalten. SPORT1 haftet nicht für Werbung Dritter.
Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den einzelnen Datenverarbeitungsprozessen, insbesondere zur Geltendmachung von Betroffenenrechten, finden sich unter www.sport1.de/partner/2021/06/datenschutzbestimmungen-deine-meinung-ist-gefragt-werde-teil-von-snickers-fan-talks.
§ 8 Sonstiges
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Auf diese Teilnahmebedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Teilnehmern und SPORT1 findet ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Teilnahmebedingungen hiervon unberührt. An ihre Stelle tritt eine angemessene Regelung, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
SPORT1 behält sich vor, die Teilnahmebedingungen ohne gesonderte Benachrichtigung zu korrigieren, sofern dies notwendig sein sollte. Mit dem Akzeptieren dieser Teilnahmebedingungen erklärt der Teilnehmer seine Kenntnis von dieser Tatsache.
SPORT1 behält sich vor, die Teilnahmebedingungen jederzeit ohne gesonderte Benachrichtigung zu ändern.
Die Anlage 1 ist Bestandteil der Teilnahmebedingungen.
Anmerkung: Damit die Texte übersichtlicher und besser lesbar sind, ist unter dem Begriff Teilnehmer/Mitarbeiter sowohl die Teilnehmerin/der Teilnehmer als auch die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter gemeint.
06.06.2021
Anlage 1
Rechtekatalog zu den Teilnahmebedingungen der Aktion „Deine Meinung ist gefragt! Werde Teil von SNICKERS Fan Talks“ zwischen dem Teilnehmer (im Folgenden „Vertragspartner“) und der Sport1 GmbH (im Folgenden „Produzent“)
Die Produktion, sämtliche in der Produktion enthaltene Aufnahmen, sämtliche Fassungen der Produktion, sämtliche vorbestehende Werke sowie sämtliches von Vertragspartner an Produzent geliefertes Material werden in dieser Anlage zusammen als „Produktion“ bezeichnet.
Die Rechteübertragung umfasst insbesondere:
Herstellung
1.1 Das Verfilmungsrecht, d.h. das Recht, die Mitwirkung des Vertragspartner an der Produktion, die Produktion oder Teile davon bearbeitet oder unbearbeitet unter Wahrung der nicht abdingbaren Urheberpersönlichkeitsrechte als Vorlage beliebig oft (Wiederverfilmung/Remake) für die Herstellung von Verfilmungen (als Kinofilm, TV-Movie, Serie usw.) in allen bekannten technischen Verfahren (z.B. Film-, Fernseh-, Video-, Foto-, Tonaufnahmen in digitaler und nicht digitaler Form) in allen Sprachfassungen (auch in untertitelter oder kommentierter Fassung, auch ohne Originalsprache sowie in bebilderter Form) zu verwenden und gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwerten. Dies umfasst das Recht, die Produktion ganz oder teilweise für die Herstellung von Dokumentationen über die Produktion (z.B. „Making Of“) sowie zur Herstellung von Bonusmaterial zu verwenden und diese/dieses in gleicher Weise auszuwerten, wie die Produktion selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den endgültigen Titel der Produktion festzulegen.
1.2 Das Titelverwendungsrecht, d.h. das Recht, den Titel der Produktion auch in abgewandelter Form oder in Übersetzung zur Bezeichnung dieser oder einer anderen Produktion zu verwenden, ohne zur Nutzung des Titels verpflichtet zu sein. Eingeschlossen ist das Recht, den Titel der Produktion (einschließlich Folgetitel, Rubriktitel, Untertitel usw.) und/oder des zur Produktion benutzten Werkes – ggf. auch nach dessen Veröffentlichung – zu verändern und im gleichen Umfang auszuwerten wie die Produktion selbst. Dies umfasst auch das Recht, den Titel der Produktion im eigenen Namen als geschäftliche Bezeichnung oder Marke in den einschlägigen Klassen schützen zu lassen.
1.3 Das Fortentwicklungsrecht, d.h. das Recht, aus der Produktion einen Mehrteiler, eine Reihe oder Serie (insbesondere Spin-offs, Spin-ons, Prequels, Sequels, Serien, Mobisodes, Webisodes, Serialization, Best-ofs, Reunion-Sendungen usw.) in beliebigem Umfang und zur Auswertung in beliebigen Medien zu entwickeln, weiterzuentwickeln oder herzustellen. Dies schließt insbesondere die Befugnis ein, in der Produktion enthaltene Handlungselemente, Personen bzw. Figuren und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen, Szenen und andere Gestaltungselemente uneingeschränkt auch für andere Produktionen oder im Zusammenhang mit anderen Produktionen für jegliches Medium zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Drehbücher oder sonstigen Vorlagen für solche Produktionen ohne Mitwirkung der Vertragspartner der Parteien oder beauftragter Dritter erstellt werden. Auch derartige weitere Produktionen werden nachstehend zusammenfassend als „Produktion“ bezeichnet.
Auswertung
2.1 Das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion beliebig oft durch analoge und/oder digitale Funksendungen (inkl. DVB-T, -C, -S, -M, -SH und -H, DMB, DAB, DAB+) wie z.B. Ton- und Fernsehrundfunk (inkl. High-Definition-TV und interaktivem Fernsehen), Drahtfunk (Hertz’sche Wellen, Laser, Mikrowellen etc.) oder durch ähnliche technische Einrichtungen (z.B. optische Signale) unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate ganz oder in Teilen in allen Sprachfassungen, auch synchronisiert und/oder untertitelt, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Dies gilt für beliebig viele Ausstrahlungen, für alle möglichen Übertragungssysteme wie z.B. terrestrische Sendeanlagen (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und Übertragungsstandards, z.B. UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, HSCSD (HSMD), WAP, HDSPA, WIMAX, WLAN etc.), Kabelfernsehen – unter Einschluss der Kabelweitersendung und der hieraus resultierenden Erlöse – und Satellitenfernsehen (unter Einschluss von Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten, DBS, DVB-SH etc.), Kabelhörfunk, Abruffernsehen, Verteilerdienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten, weiterer schmal- und breitbandiger Übertragungswege (insbesondere Telefonnetz, ISDN, UMTS, IMT 2000, DSL, VDSL, Kabelmodem, Richtfunk, Powerline (Stromleitungen) oder ähnliche technische Einrichtungen), sowie mittels einer Kombination solcher Anlagen und/oder Übertragungswege, unabhängig vom Empfangsgerät (z.B. TV, Computer, Tablet Computer, E-Book-Reader, Spielekonsole, Multimedia-Homeplattform (MHP), Mobiltelefon (Handy), Personal Digital Assistant (PDA)). Das Senderecht schließt die Möglichkeit des Multiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen, sowie die adressierte Übertragung, insbesondere in TCP/IP-basierten Übertragungssystemen bzw. -diensten (z.B. IP-TV, IP-Audio, WebTV etc.) ein. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion für unbeschränkte oder beschränkte Nutzerkreise, mit oder ohne Zwischenspeicherung über das Internet, zeitgleich oder zeitversetzt, unverändert oder bearbeitet, auszustrahlen und/oder (öffentlich) zugänglich zu machen (insbesondere Internetbroadcasting über (Live‑) Streaming mit oder ohne Download). Eingeschlossen sind die Weitersenderechte und Kabelweitersenderechte zum Betrieb eines Internet-Videorekorders.
Das Senderecht gilt außerdem unabhängig von der Rechtsform (z.B. öffentliches oder privates Fernsehen), der Finanzierungsweise des Sendeunternehmens (kommerziell oder nicht-kommerziell) oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (z.B. mit oder ohne Zahlung eines Entgelts für den Empfang eines Senders oder einer bestimmten auf Abruf angebotenen Sendung) und umfasst vor allem die Sende- und Dienstformen Multichannel, interaktives Fernsehen, Free-TV, Pay-TV, Pay-Per-View-TV, Pay-Per-Channel, Pay Radio, Video on Demand, Near Video on Demand, Web TV etc. unabhängig davon, ob die Ausstrahlung und/oder der Empfang verschlüsselt oder unverschlüsselt erfolgt und unabhängig davon, ob die Sendung durch den auftraggebenden Sender selbst oder durch ein mit ihm verbundenes oder ein unabhängiges drittes Sendeunternehmen erfolgt. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen.
Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion vollständig oder in Teilen durch technische Verfahren und Einrichtungen aller Art jederzeit öffentlich zugänglich oder wahrnehmbar zu machen, wiederzugeben und/oder zu verbreiten, insbesondere einem beschränkten Empfängerkreis (Closed-Circuit-TV, z.B. in Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, sowie in Verkehrsmitteln (Flugzeugen, Bussen, Bahnen, Schiffen etc.) sowie auf öffentlichen Plätzen (z.B. Straßen, Flughäfen, Bahnhöfen und Open-Air- und Autokinos etc.) zur Verfügung zu stellen.
2.2 Das Abruf- und Onlinerecht, d.h. das Recht, einem beschränkten oder unbeschränkten Kreis Dritter nach deren jeweils individuellem Abruf/Zugriff die Produktion oder Teile davon entgeltlich (pauschal oder nutzungsabhängig) oder unentgeltlich, mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- und Datenübertragungstechnik (z.B. elektronische Datenbanken, sonstige Datennetze, Cloud-Computing, Internet, Intranet, Extranet, Peer to Peer, Abo-Dienste, Push-Dienste, Pull-Dienste (inklusive PTA (Push-to-all), PTT (Push-to-talk), Push-to-store, point-to-multipoint-Übermittlung, geschlossene Dienste, Multichannel-Dienste, Internet-TV, IP-TV, IP-Audio, WebTV etc., UMTS, IMT 2000, Online-Dienste, Telefonnetze, Funknetze, WAP, I-Mode, UMTS und ähnliche Systeme), unter Einschluss aller Frequenzbereiche und Übertragungsstandards (z.B. UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, HSCSD (HSMD), WAP, HDSPA, WIMAX, WLAN etc.) und aller Bandbreiten mit oder ohne (Zwischen-) Speicherung, drahtlos (z.B. terrestrische Funkanlagen und Satellitenverbindungen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder mittels Kabel (z.B. Telefon, Lichtleiter, Stromkabel) oder sonstiger Datenträger derart zur Verfügung zu stellen, dass die Produktion auf individuellen und/oder gesammelten Abruf bzw. durch Zurverfügungstellung mittels Fernsehgeräten, PC, Datenverarbeitungssystemen oder sonstigen Endgeräten (z.B. Set-Top-Box, PC mit Modem, Mobiltelefone, tragbare Kleinbildschirme, Multimedia-Homeplattform (MHP), PDA, Spielekonsole, UMTS-, WAP, GPRS-, Handy oder eine Kombination solcher Geräte etc.), auch zur interaktiven Nutzung, zu einer von solchen Dritten wählbaren Zeit, gleichzeitig oder sukzessiv, empfangen bzw. (ggf. auch öffentlich) wiedergegeben werden können. Das Recht umfasst insbesondere die Abruf- bzw. Dienstformen FVOD (Free-VOD), AVOD (ad-financed/ad-supported VOD), jeweils einschließlich „Seven Day Catch Up“, TVOD (transactional VOD) und SVOD (subscription VOD) sowie download to rent, download to own, television on demand, (near) video on demand , (near) TV on demand, Podcast, cinema on demand, audio on demand, Web-TV und Video/TV Streaming, Online-Dienste, Internet, Intranet, Extranet, Peer to Peer, Abo-Dienste, Push-Dienste, Pull-Dienste, geschlossene Dienste, Multichannel-Dienste, Telefondienste und sonstige elektronische Datennetzwerke. Umfasst ist weiterhin die Einbindung der Produktion oder Teile davon auf eigenen und fremden Internetseiten, Weblogs und anderen Plattformen (Embedding).
Hiervon ist weiter umfasst Electronic Sell Through, d.h. das Recht, die Produktion unkörperlich öffentlich zugänglich zu machen zum Zwecke der nicht-öffentlichen und nicht-gewerblichen Wiedergabe, wobei ein dauerhafter Verbleib beim Endkunden ermöglicht wird; insbesondere im Wege des electronic sell through / download to own / download to burn (nachfolgend „EST“). Im Rahmen des EST kann die Herstellung von Kopien der Produktion auf analogen oder digitalen Speichermedien (Bild-/Ton-/Datenträger) oder sonstigen Speichermedien (z.B. Cloud, Festplatte) aller Art erfolgen, einschließlich der in Ziffer 2.5 genannten.
Eingeschlossen ist ferner das Recht zur Nutzung der Produktion als sog. Begleitnutzung sämtlicher vorbezeichneten Nutzungsarten, insbesondere im Internet, einschließlich des world wide web (Banner-Werbung, Pop-up-Windows, Framing, Datenerhebungen bei Nutzern, Hyperlinks, Meta-Tags usw.), im Zusammenhang mit Begleitnutzung (Einblenden von Banner-Werbung, Pop-up-Windows, Framing der Produktion, Setzen von Hyperlinks und Meta-Tags in der Produktion usw.) und die Nutzung der Produktion im Rahmen von und für E-Commerce-Anwendungen und -Projekten, sowie insbesondere das Recht ggf. unter Abbildung der an der Produktion Mitwirkenden eine programmbegleitende Web-Site zur Produktion herzustellen, herstellen zu lassen und öffentlich zugänglich zu machen.
Eingeschlossen sind darüber hinaus die Speicherung, Digitalisierung und/oder Eingabe in elektronischen und sonstigen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen und Telefondiensten staatlicher und/oder privater Telefonanstalten, insbesondere im Rahmen von Telefonmehrwert-, Teletext- und/oder Faxabrufdiensten, Onlinediensten, Intranets, E-Mails und/oder Multichannel-Diensten zum Zwecke der akustischen und/oder audiovisuellen Wahrnehmung, Weiterübertragung, Vervielfältigung und/oder Bearbeitung sowie der interaktiven Nutzung durch unbeschränkte oder beschränkte Nutzerkreise, unabhängig davon, ob ein individueller Abruf erfolgt, ob dieser per Daten-, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt oder ob hierfür pauschale oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden.
2.3 Die Theaterrechte (Kino-/Vorführrecht), d.h. das Recht, die Produktion beliebig oft, auch in Verbindung mit anderen Werken, Darbietungen oder Mitwirkungen, entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise, durch technische Einrichtungen – ggf. auch live – an Orten, die in erster Linie zur Vorführung von Filmen bestimmt sind (einschließlich Filmtheatern, Open-Air- und Autokinos), oder an sonstigen dafür geeigneten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten, beliebig häufig wahrnehmbar zu machen und auszuwerten, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems, der verwendeten Bild-/Ton- und Datenträger und Speichersysteme (z.B. Cloud, Festplatte) und der Art und Weise der Zulieferung der vorzuführenden Signale (analog, digital, über Videosysteme, Kabel usw.). Die Theaterrechte beziehen sich insbesondere, aber nicht abschließend, auf alle Film- und Schmalfilmformate (insbesondere 70, 35, 16, 8 mm, super 8), digitales Kino (D-Cinema), 360°-Projektion, Widescreen sowie IMAX, sämtliche analoge, digitale, elektronische und/oder elektromagnetische (Video-) Systeme (einschließlich Abspielung von CD, DVD, BluRay, HD-DVD etc.), E-Cinema, HDTV-Systeme sowie die Datenfern- und Fernsehübertragung der Vorführsignale auf Bild-/Ton-/Datenträgern und sonstigen Speichermedien aller Art (insbesondere den in Ziffer 2.5 aufgeführten Speichermedien) sowie auf alle digitalen und sonstigen Übertragungssysteme (terrestrisch, Kabel, Satellit etc.) und umfassen die gewerbliche und nicht-gewerbliche Vorführung. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion in digitalisierter und/oder kodierter Form per Satellit oder in sonstiger Weise an Dritte zu übertragen und bei diesen öffentlich wahrnehmbar zu machen (z.B. Cyber Cinema).
2.4 Das„Non-Theatrical Right“,d.h. das Recht die Produktion an Orten, die nicht in erster Linie zur Vorführung von Filmen bestimmt sind (z.B. in Schulen, Volkshochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen, Gaststätten, Diskotheken, Vereins-, Wohn-oder Altersheimen, Gefängnissen, Fahrzeugen, Schiffen, Zügen, Flugzeugen, Bussen, Krankenhäusern, Hotels etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder zu verbreiten sowie andere Closed Circuit Video-/VOD/ TV-Nutzungen und/oder die Produktion an sonstigen auch öffentlich zugänglichen Orten und auf öffentlichen Plätzen (z.B. Autokinos, Open-Air-Kinos, Straßen, Flughäfen, Bahnhöfen etc.) einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich zu machen und umfasst die gewerbliche und nicht-gewerbliche, für den Endnutzer entgeltliche oder unentgeltliche Vorführung.
2.5 Die Bild- und Tonträgerrechte (insbesondere die Videogrammrechte), d.h. das Recht zur Auswertung der Produktion durch Vervielfältigung und/oder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verbreitung (wie z.B. Verkauf, Vermietung, Leihe, auch im Wege des sog. „E-Commerce“ etc.) der Produktion, ganz oder in Teilen, auf analogen und/oder digitalen Bild‑/Ton‑/Datenträgern und sonstigen Speichermedien (z.B. Cloud etc.) aller Art in allen Formaten (Videogramme) unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z.B. Low-Standard, SD, HD, etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode, von der Datenrate und unabhängig davon, ob die Datenträger einfach oder wiederbeschreibbar sind, zum Zwecke der öffentlichen, nicht-öffentlichen, linearen, gewerblichen und/oder nicht-gewerblichen Wiedergabe in vorgegebener oder individuell zu gestaltender Abfolge; sowie das Recht zur teilweisen oder vollständigen, unbearbeiteten oder bearbeiteten Auswertung auf sämtlichen audio-visuellen Systemen insbesondere auf Schmalfilmen, Schmalfilm(-kassetten), Filmkassetten, Videokassetten, Videobändern, Video- bzw. Bildplatten aller Art sowie multimedialen Bild-/Ton-/Datenträgern, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (digital oder analog etc.), einschließlich der Auswertung der Produktion auf CD, DVD, DVD Plus, DVD Audio, DVD-ROM, High Density Digital Versatile Disc (HD-DVD), Hybrid-DVD, DVD-RAM, DVD-R, DVD+R, DVD-RW, DVD+RDL, DVD-RDL, Laser Disc, Blu-Ray Disc (BD), CD-Video, CD-ROM, CD-I, CD-I-Music, Foto-CD-Portfolio, CD-DA, EBG (Electronic Book Graphic), EXBA, MD, DAT (Digital Audio Tape), Versatile Multilayer Disc (VMD), DCC (Digital Compact Cassette), 3DO, MMCD, SDD, Foto-CD, CD-Rom-XA, Disketten, Festplatten, Chips (z.B. Flash-Speicher), CD-Recordable, Magneto Optical Disc (MOD), Multi-Optical-Disc (MO-CD), HD-CD (High Density-CD), MP3-Datenträger, MPEG-Datenträger, Mini-Disc, Server, optische Speichermedien, Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Kassetten, Schmalfilmen Bildbänder, etc., unabhängig von der Art der Nutzung (auch z.B. Digital Copy, Managed Copy u.ä.), einschließlich linearer, nicht linearer und interaktiver Nutzung sowie aller sonstigen CD-Formate, Disketten, Chips etc. Das Recht zur interaktiven Nutzung umfasst insbesondere auch das Recht zur Übermittlung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung und Verleihung der Produktion auf Bild-/Tonträgern aller Art, die ausschließlich oder in erster Linie zur interaktiven Nutzung, d.h. zur individuellen Bearbeitung (wie z.B. Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung, Verbindung mit anderen Werken und sonstigen Veränderung) der Produktion bzw. ihrer einzelnen Bild-/Tonbestandteile durch den Nutzer bestimmt sind.
Hiervon umfasst ist weiter die Herstellung, Vervielfältigung, Nutzung und Verbreitung von Bild-/Ton-/Datenträgern und sonstiger Speichermedien, auf denen die Produktion, ganz oder teilweise, derart gespeichert ist, dass eine Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen („Schlüssel“) möglich wird (z.B. Digital Copy, Managed Copy). Ebenfalls eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Wiedergabe und sonstigen Nutzung der Produktion auf Bild-/Ton-/Datenträgern oder sonstigen Speichermedien aller Art, die zur entgeltlichen oder unentgeltlichen interaktiven Nutzung, d.h. zur individuellen Bearbeitung, Umgestaltung oder sonstigen Veränderung der Produktion oder deren Bestandteilen durch den Nutzer/User bestimmt oder geeignet sind.
Eingeschlossen ist das Recht, die Bild-/Ton-/Datenträger und sonstigen Speichermedien aller Art, auf denen die Produktion gespeichert ist, gemeinsam mit anderen Filmen und/oder Produkten oder Dienstleistungen aller Art zu vertreiben, z.B. als Bundle, Heftbeigabe, On-Pack, Add-on oder Multiple-Film-Disk.
Eingeschlossen ist das Recht, die vorgenannten Rechte mit sonstigen, nach diesem Vertrag, insbesondere dieser Anlage eingeräumten Nutzungsrechten in beliebiger Weise zu kombinieren.
2.6 Das Datenbank- und Archivierungsrecht, einschließlich der Datenbankschutzrechte gem. §§ 87a ff. UrhG, d.h. insbesondere das Recht, die Produktion, ganz oder teilweise, für kommerzielle und/oder nicht kommerzielle Zwecke in jeder technischen Form zu katalogisieren und zu archivieren und die Produktion oder Ausschnitte oder Elemente davon in Datenbanken, Datennetzen (z.B. Internet etc.) oder ähnlichem in jeder Auswahl und Anordnung für alle im Rahmen einer Datenbank möglichen Nutzungen zu verwenden, dort einzuspeisen, abzuspeichern, zu verbreiten, sie mit einer Retrival-Software zu versehen und mittels digitaler und/oder analoger Speicher- und Übermittlungstechniken (z.B. über Kabel, Satellit, Funk, im Rahmen elektronischer Daten- und Telefondienste, über Online-Dienste, Cloud-Computing etc.) – nach Wahl auch nur Teile der Produktion (z.B. Abstracts und oder sonstige Inhaltsangaben) – auch auf Abruf zu übertragen, und zwar zum Zwecke der Wahrnehmung, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Speicherung sowie zur interaktiven Nutzung, wobei das Recht eingeschlossen ist, die Produktion – soweit technisch erforderlich – für diese Zwecke umzugestalten. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht zur Nutzung der Produktion für lineare und interaktive Telefon- und Telefaxdienste (inkl. SMS-, MMS und EMS-Diensten), bei denen der Nutzer ein erhöhtes Verbindungsentgelt zu entrichten hat oder die über die Verbreitung von Werbebotschaften finanziert werden. Eingeschlossen ist weiter das Recht, die Produktion für diese Zwecke umzugestalten und/oder im Rahmen eines eigenen oder fremden EPG (Electronic Programm Guide) zu nutzen.
2.7 Die Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte, d.h. das Recht, die Produktion und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile bzw. sonstigen Elemente ganz oder teilweise im Rahmen sämtlicher eingeräumten Nutzungsarten beliebig oft – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Trägern (z.B. Bild-/Tonträgern, Datenträgern etc., auch digitaler Art z.B. MOD, DOD) – zu speichern, zu vervielfältigen und diese – auch in unkörperlicher Form – ganz oder in Teilen (auch in Form von Einzelbildern) wiederzugeben, zu veröffentlichen und zu verbreiten.
2.8 Das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht, d.h. insbesondere das Recht, die Produktion und/oder ihre Bild- bzw. Tonbestandteile unter Wahrung der nicht abdingbaren Urheberpersönlichkeitsrechte, ihre Charaktere, Handlungselemente, sowie die Dialoge, Szenen, Zeichnungen, Figuren, bildlichen Darstellungen etc. unter Verwendung beliebiger Bild-/Ton- und Datenverarbeitungsverfahren (analog, digital und sonstige) zu schneiden (einschließlich des Rechts zur Herstellung neuer bzw. alternativer Schnittfassungen), zu kürzen, zu ergänzen, zu teilen, auszuschneiden, umzugestalten (einschließlich des Rechts zur Herstellung analoger und digitaler Kopien der Produktion), abzuändern, zu vertonen, zu verfremden, in andere Werkarten zu übertragen, auch nachträglich eine 3D- bzw. 2D- 360° oder Widescreen-Version herzustellen, neue oder geänderte Teile hinzuzufügen, Teile herauszunehmen oder die Handlungsabfolge umzustellen, mit Zeichentrick oder graphischen Darstellungen zu versehen, die Laufzeit und/oder das Sende- bzw. Bildformat anzupassen, mit anderen audiovisuellen Produktionen oder sonstigen Werken und Darbietungen zu verbinden, das Bildmaterial zu verändern, insbesondere die Produktion zu kolorieren, die Musik auszutauschen bzw. zu ändern, den Titel neu festzusetzen, Anfangs- und Endtitel neu zu gestalten, und/oder die Produktion in sonstiger Weise z.B. auch zur Verwendung in multimedialen und interaktiven Produktionen (z.B. durch Einfügung interaktiver Elemente) zu bearbeiten und zu digitalisieren, in jeder Form zu animieren, die Laufzeit insbesondere zur Wahrung von Programmgrundsätzen und der allgemeinen Kontinuitätsstandards anzupassen, ganz oder teilweise mit anderen Produktionen oder Produktionsteilen und Leistungen zu verbinden oder innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger und sonstiger Speichermedien zu verwenden, mitzuschneiden und/oder Untertitel hinzuzufügen. Eingeschlossen ist das Recht, die Vertonung beliebig häufig zu ändern oder auszutauschen (insbes. Synchron-, Untertitel- und Voice-Over-Fassungen in sämtlichen Sprachen herzustellen oder herstellen zu lassen) und derartige Fassungen im gleichem Umfang wie die Produktion auszuwerten.
Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion zu unterbrechen, zu (unter)teilen, Werbespots, Werbeeinschaltungen, Werbetrenner, Corner-Graphiken, Sponsorenhinweise usw. – auch unterbrechend oder zeitgleich im Rahmen einer Bildschirmteilung – einzufügen, sowie vor, während und im Anschluss an die Produktion einzublenden. Eingeschlossen ist außerdem das Recht, Verweise auf andere Dateien oder Programme einzublenden (z.B. durch Links, Hyperlinks o.ä.), Hinweise auf Mehrwertdienstenummern (z.B. 0190-Nummern) oder Internetadressen einzufügen oder die Produktion innerhalb von eigenen oder fremden Websites zu verwenden.
2.9 Eingeschlossen ist das Recht, die Filmmusik (Score und/oder Fremdtitel) und/oder den Filmton (Tonspur(en)) der Produktion ganz oder in Ausschnitten in demselben Umfang wie die Produktion selbst auszuwerten, einschließlich in-context und out-of context Nutzung für Trailer und die Menüführung bei DVD bzw. sonstigen Speichermedien, auf denen die Produktion gespeichert ist.
2.10 Das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, d.h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion, einschließlich der in der Produktion enthaltenen Bildbestandteile, der Musik sowie die Tonspur(en) der Produktion, beliebig oft im Rahmen der in vor- und nachstehenden Ziffern genannten Nutzungsarten für Werbezwecke (inkl. Senderpromotion, Promotion für einen Vertrieb der Produktion und dessen Lizenznehmer, sowie Preisauslobungen, Gewinnspiele, Abstimmungen/Votings, Aufrufe, Crosspromotion; Mehrwertdienstenummern (z.B. 0190-Nummern), Internetadressen etc.) in allen Medien auch als Bestandteil einer Datenbank zu nutzen oder innerhalb anderer Produktionen mit oder ohne Bezug zur Produktion unbearbeitet oder bearbeitet nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten (z.B. Sendung oder Vorführung in Programmvorschauen, Klammerteilverwertung, Tie-in-Werbung); weiterhin das Recht, (z.B. im Fernsehen, im Kino, im Radio, auf mobilen Endgeräten, auf Videogrammen (insbesondere den in Ziff. 2.5 aufgeführten Speichermedien) in Online- und Offline-Medien, über weltweite Kommunikationsnetze, insbesondere dem Internet oder in Druckschriften (insbesondere Werbeanzeigen, Poster, Plakate, Postkarten usw.) für die Produktion und deren umfassende Bearbeitung und Auswertung zu werben. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion im selben Medium zeitgleich mit Werbung und/oder redaktionellem Programm wahrnehmbar zu machen („Split-Screen-Verfahren“, bei dem auf einem Teil des Bildschirms, der Leinwand etc. Werbung zu sehen ist).
Eingeschlossen ist ferner das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen Druckwerken aus der Produktion sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang sowie das Recht, den Titel, die Charaktere, Bilder, Abbildungen und sonstigen Elemente der Produktion zu oben genannten Werbezwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und in sonstiger Weise zu nutzen. Weiterhin wird das Recht erteilt, zu oben genannten Werbezwecken Vereinbarungen mit Dritten zu treffen, welche die Nutzung der Produktion und/oder Elementen daraus (z.B. Szenen, Namen, Titel, Abbildungen, Charaktere, bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion oder andere mit der Produktion verbundene Elemente) in Zusammenhang mit der Bewerbung von Produkten und/oder Dienstleistungen Dritter vorsehen (z.B. Cross-Promotion, Cross-Over-Marketing). Eingeschlossen ist ferner das Recht, Ausschnitte der Produktion im Rahmen von (Musik-) Video-Clips zu nutzen und solche Videoclips uneingeschränkt, d.h. nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte auszuwerten.
2.11 Die Merchandising-Rechte, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch Herstellung, Verbreitung und/oder öffentliche Zugänglichmachung von Waren aller Art, insbesondere in den Bereichen Textil, Accessoires, Spielzeug/Spielwaren, Nahrungsmittel, Promotion, Audio (z.B. Hörspielproduktionen) und/oder die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen aller Art, einschließlich Druckerzeugnisse und/oder Speichermedien, auch im Wege des sog. E-Commerce und sog. Cross over Marketing, sowie durch Ausführung von Dienstleistungen aller Art unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen, Tönen, Geräuschen, Logos, Charakteren einzelner oder aller Mitwirkender, Logos, Ausschnitten aus der Produktion oder sonstigen in einer Beziehung zu der Produktion stehenden Zusammenhängen. Hierin eingeschlossen ist das Recht zur Herstellung und zum Vertrieb von Spielen aller Art, auch interaktive und elektronische (z.B. Computer-, Video-, Online-Spiele etc.) sowie das Recht, die Produktion im Rahmen sonstiger Multimedia-Produktionen auszuwerten. Weiter eingeschlossen sind die Themen-Park-Rechte (z.B. commercial tie-ins, Ausstellungen, Freizeit- und Vergnügungsparks, Restaurants, Einkaufszentren etc.) sowie das Recht, unter Verwendung der vorgenannten Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion für Waren- und Dienstleistungen jeder Art zu werben.
Eingeschlossen ist auch das Recht, den Titel der Produktion – auch in geänderter Form – für die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden sowie als geschäftliche Bezeichnung oder Marke in allen Klassen im eigenen Namen eintragen zu lassen.
2.12 Das Druck(neben)recht- und Verlagsrecht, d.h. das Recht, die Produktion ganz oder in Teilen und/oder Zusammenfassungen, Inhaltsdarstellungen, Nacherzählungen, Teile und Abbildungen der Produktion herzustellen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und auf andere Weise zu verwerten und/oder durch Verwendung von Namen, Titeln, Abbildungen oder anderen Elementen aus der Produktion zu bewerben. Umfasst ist ferner das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung (wie z.B. Verkauf, Vermietung, Leihe, auch im Wege des sog. E-Commerce etc.) und öffentlichen Wiedergabe von bebilderten und nicht-bebilderten Druckwerken aller Art (z.B. Büchern, Heften, Comic-Streifen usw.), auch in elektronischer Form (Online, auf analogen und/oder digitalen Bild-/Ton-/Datenträgern und sonstigen Speichermedien, insbesondere in Form von Hörbüchern etc.), die aus der Produktion durch Wiedergabe oder Nacherzählung der Inhalte – auch in abgewandelter oder neugestalteter Form – oder durch fotographische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet sind (z.B. ein aus dem Werk abgeleiteter Roman und/oder ein aus dem Werk abgeleitetes „Buch zum Film“), sowie das Recht, solche Produkte durch Verwendung von Namen, Titeln, Abbildungen oder anderen Elementen aus der Produktion zu bewerben.
2.13 Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von analogen und digitalen Tonträgern jeder Art (z.B. Schallplatten, Audiokassetten, sämtliche CD- und DVD-Formate, Mini Discs, MPEG-Datenträgern oder ähnliche Systeme und Speichermedien wie die in Ziffer 2.5 beispielhaft genannten) und jeder Konfiguration (z.B. Single, Maxi-Single, EP, Album, einschließlich Compilations und Bundles, als Music-on-Demand oder in Computerprogrammen) die unter Verwendung der Produktion oder Teilen davon, der vollständigen oder teilweisen Verwendung der Tonspur(en) der Produktion oder des Soundtracks der Produktion oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Inhalte der Produktion gestaltet werden, sowie das Recht, derartige Tonträger in gleichem Umfang wie die Produktion selbst auszuwerten, insbesondere durch Funk oder sonstige technische Einrichtungen – auch online via weltweiter Kommunikationsnetze, z.B. via lnternet etc. – zu senden bzw. zur Verfügung zu stellen, öffentlich vorzuführen oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar zu machen, zu vermieten, zu verleihen sowie das Recht, solche Tonträger durch Verwendung von Namen, Titeln, Abbildungen oder anderen Elementen aus der Produktion zu bewerben. Hierin eingeschlossen sind die Musikverlagsrechte bezüglich der in der Produktion enthaltenen Musik.
2.14 Das Bühnenaufführungs- und Hörspielrecht, d.h. das Recht, auf der Basis der Produktion Bühnenfassungen (z.B. als Theater-, Musical-, Opernfassung) und Hörspiele herzustellen, zu veröffentlichen und im Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte auszuwerten.
2.15 Das Titel- und Titelverwendungsrecht, d.h. das Recht, den endgültigen Titel der Produktion festzulegen sowie den ursprünglichen Titel bzw. Arbeitstitel der Produktion – auch in abgewandelter Form oder in Übersetzung – zu verwenden, sowie Anfangs- und Endtitel unter Berücksichtigung der gesetzlichen oder vertraglichen Nennungspflichten entsprechend der hierfür bestehenden Usancen zu gestalten und zu verändern ohne dazu verpflichtet zu sein, sowie den Titel (einschließlich der Folgentitel, Rubriktitel, Untertitel etc.) der Produktion in gleichem Umfang auszuwerten, wie die Produktion selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den Filmtitel und andere Kennzeichen bzw. graphische Elemente zur Bezeichnung der Produktion – ggf. auch nach der Veröffentlichung – zu verändern bzw. zu ersetzen oder für dritte Produktionen und/oder für im Zusammenhang mit der Produktion entwickelte Waren-/Dienstleistungen sowie neu entstehende Werke zu nutzen.
2.16 Das Recht, alle in Bezug auf die Produktion geschützten Marken und sonstigen Kennzeichen (§ 1 MarkenG) für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden; hiervon umfasst ist insbesondere die Nutzung aller in Bezug auf die Produktion eingetragenen sowie zur Eintragung anstehenden Marken für alle eingetragenen Klassen sowie das Recht, zu Zwecken des vorstehenden Vertrages den Titel der Produktion – auch in geänderter Form – für die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden sowie als geschäftliche Bezeichnung oder Marke in allen Klassen im eigenen Namen eintragen zu lassen.
2.17 Das Recht zur Trickfilmauswertung, d.h. das Recht, die Produktion oder Ausschnitte hiervon für die Produktion eines Trickfilms jeglicher Art (insbesondere Zeichentrick, Computeranimation usw.) zu nutzen und auszuwerten.
2.18 Das Festival- und Messerecht, d.h. das Recht, die Produktion ganz oder in Teilen zur Teilnahme an Festivals, Messen, (Verkaufs-)Ausstellungen, Werbeveranstaltungen und/oder Wettbewerben anzumelden sowie dort und auf ähnlichen Veranstaltungen durch beliebige technische Einrichtungen (insbesondere nach Maßgabe der in den vorstehenden Bestimmungen niedergelegten Rechte und Befugnisse) entgeltlich oder unentgeltlich vorzuführen, auszustellen, wiederzugeben, zu verbreiten, öffentlich zugänglich und/oder wahrnehmbar zu machen und/oder auf sonstige Weise auszuwerten.
2.19 Das Recht zur Auswertung des gesamten übrigen Schnitt- und Filmmaterials, das im Zusammenhang mit der Produktion entsteht oder das in diesem Zusammenhang im Eigentum des Vertragspartners oder unter seiner Kontrolle steht; insbesondere umfasst dies entfernte Szenen, Outtakes, Behind-the-Scenes-Material, Bildschirmtests, Werbefilme, Kinovorschauen, Einzelbilder, Storyboards, Konzeptentwürfe und -zeichnungen und Produktionszeichnungen. Im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung vorgenommene Rechteübertragung an den Produzenten und die Zusicherungen und Garantien des Vertragspartners umfasst der Begriff „Produktion“ sämtliches vorstehend genanntes Schnitt- und Filmmaterial.
2.20 Der Vertragspartner überträgt Produzent im Rahmen dieses Vertrages auch sämtliche Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten im Sinne von § 31a UrhG. Als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten gelten sämtliche erst nach Vertragsschluss bekannt werdende Verwertungs- und Nutzungsarten, die Produzent nicht bereits nach vorstehenden Ziffern übertragen sind bzw. die bei Vertragsschluss technisch nicht realisierbar und/oder wirtschaftlich unbedeutend waren.
Für den Fall, dass die Rechteeinräumung hinsichtlich der unbekannten Nutzungsarten ganz oder teilweise aufgrund eines unabdingbaren gesetzlichen Widerrufsrechts widerrufen wird oder aus anderen Gründen unwirksam ist oder wird, verpflichtet sich Vertragspartner, die Rechte für unbekannte Nutzungsarten vor einer Einräumung an Dritte zunächst Produzent anzubieten. Können sich Vertragspartner und Produzent innerhalb von zehn (10) Wochen nach Abgabe des Angebots über den Erwerb derartiger Rechte nicht einigen, so soll Vertragspartner die Rechte an unbekannten Nutzungsarten nach Ablauf dieser Frist Dritten einräumen dürfen, jedoch nur zu den für den Dritten günstigeren Konditionen, verglichen mit denen des letzten Angebots an Produzent. Darüber hinaus sind diese Rechte Produzent vor der Einräumung an einen Dritten nochmals zu den Bedingungen der Vereinbarung mit dem Dritten anzubieten, wobei Produzent dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen annehmen kann.
2.21 Mit Wirkung für alle Urheberrechtsordnungen, die eine Rechteeinräumung auch von unbekannten Nutzungsarten zulassen, gelten Nutzungsrechte an diesen als eingeräumt.
2.22 Über die vorstehend genannten Rechte und Befugnisse hinaus ist das vorliegende Rechtsverhältnis mit Wirkung für all diejenigen Urheberrechtsordnungen, die eine entsprechende Konzeption anerkennen, als „Auftragswerk“ („work made for hire„) zu verstehen. Mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Abtretung des Urheberrechts („Copyright Assignment“) zulassen, tritt der Vertragspartner in Bezug auf die zuvor genannte Rechtseinräumung, insbesondere die Verfilmung der Produktion und deren Auswertung, das Urheberrecht an Produzent ab. Produzent ist berechtigt, diese Abtretung in den hierfür maßgeblichen Registern (z.B. United States Copyright Office) eintragen zu lassen. Um Registereintragungen zu ermöglichen, verpflichtet sich der Vertragspartner auf Anforderung des Produzenten ggf. für eine solche Eintragung erforderliche Erklärungen abzugeben bzw. entsprechende Dokumente zu unterzeichnen (z.B. sog. Short Form Assignments). Soweit dies nach den jeweiligen Rechtsordnungen zulässig ist, erklärt Vertragspartner darüber hinaus einen Verzicht auf die Geltendmachung der Urheberpersönlichkeitsrechte („waiver of moral rights“).
Soweit dies gesetzlich zulässig ist, tritt Vertragspartner an Produzent seine im Zusammenhang mit den vorstehenden Rechten erworbenen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vergütungsansprüche, insbesondere den sich aus § 27 Abs. 2 UrhG ergebenden Anspruch, ab.
Im Übrigen ist die Rechteübertragung mit Wirkung für das Ausland jeweils in dem nach der jeweiligen Rechtsordnung weitest möglichem Umfang zu verstehen. Wo dies zulässig ist, tritt der Vertragspartner an den Produzent auch seine urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vergütungsansprüche (z.B. aus der privaten Vervielfältigung, Vermietung, Verleih, Kabelweiterleitungen etc.) ab.
Weitere Ansprüche des Produzenten nach Gesetz oder Vertrag bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Rechteeinräumung gilt sowohl für die Auswertung der Produktion als auch für etwaige von Vertragspartner im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellten Werke und Leistungen selbst.
Der Produzent ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die eingeräumten Rechte zu nutzen, eine Produktion oder andere Werke herzustellen. Der Produzent kann die ihm von Vertragspartner eingeräumten Rechte auch an Dritte weitergeben.